Lassen Sie sich nicht auf eine Schadenbegutachtung durch den Versicherer selbst ein. Die Wahl eines freien und unabhängigen KFZ-Sachverständigen obliegt immer Ihnen. Auch die Reparaturwerkstatt dürfen sie frei wählen. Selbstverständlich dürfen sie auch einen Rechtsanwalt zur Schaden-regulierung hinzuziehen. Auch die Kosten des Anwalts muss die gegnerische Versicherung tragen.
Bei Bagatellschäden bis ca. 750 Euro gilt in der Regel der Kostenvoranschlag als Schadensnachweis. Bei höheren Schäden ist es ratsam, einen Sachverständigen einzuschalten, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten ist. Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen, freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs zu beauftragen. Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits ein Gutachter beauftragt wurde. Diesen müssen sie nicht akzeptieren.
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig und müssen in der Regel von der regulierenden Versicherung getragen werden!
Nutzen Sie Ihr Recht einen Rechtsanwalt einzuschalten möglichst zeitnah. Sind die Forderungen an die gegnerische Versicherung berechtigt, trägt sie bei unverschuldetem Unfall auch diese Kosten.
Sie haben die freie Wahl
Neben dem Schadenumfang am Fahrzeug sind oftmals zusätzliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, etc. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und der Klärung des Schadens ist der KFZ-Sachverständige nicht befugt tätig zu werden. Hierfür sind weitere Parteien wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen.
Das KFZ-Schadengutachten des Sachverständigen betrifft jedoch ausschließlich den reinen Schaden am Fahrzeug.
Grundsätzlich können folgende Ansprüche aus einem Schadenfall entstehen:
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